Art. 110 [Haushaltsplan des Bundes]

(1) Alle Einnahmen  und  Ausgaben  des  Bundes  sind  in  den  Haushaltsplan
einzustellen;  bei  Bundesbetrieben  und bei Sondervermögen brauchen nur die
Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der  Haushaltsplan
ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach  Jahren
getrennt,  vor  Beginn  des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz
festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß  sie
für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des
Haushaltsgesetzes  und  des  Haushaltsplanes  werden  gleichzeitig  mit  der
Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht;  der  Bundesrat  ist
berechtigt,  innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von
drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen  werden,  die
sich  auf  die  Einnahmen  und  die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum
beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das  Haushaltsgesetz
kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten
Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu  einem  späteren
Zeitpunkt außer Kraft treten.



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