Art. 110 [Haushaltsplan des Bundes]
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan
einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die
Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan
ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren
getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz
festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie
für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des
Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der
Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist
berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von
drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.
(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die
sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum
beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz
kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten
Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren
Zeitpunkt außer Kraft treten.
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